Satzung
(Überarbeitete Fassung nach 4. Mitgliederversammlung vom 18.10.2008)
Präambel:
Familienfördernder generationsübergreifender Verein zur gemeinsamen Freizeitgestaltung mit sozialen, kulturellen und naturverbundenen Aktivitäten in der Sächsischen Schweiz.
Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr:
- Der Verein führt den Namen "Elbsandstein - Initiative". Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Zusatz e.V. dem Vereinsnamen beigefügt.
- Sitz des Vereins ist in 01855 Sebnitz, Ortsteil Hinterhermsdorf, Dorfbachweg 25.
- Die Postadresse ist derzeit in 06114 Halle/Saale, Goethestr. 17.
§ 2
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung der Denkmalpflege durch Wiederherstellung und Erhaltung eines Baudenkmales nach landesrechtlichen Vorschriften in der Sächsischen Schweiz
- Beachtung ökologischer Baugrundsätze bei der Instandhaltung des denkmalgeschützten Vereinshauses
- Aktiver und passiver Umwelt- und Naturschutz in enger Zusammenarbeit mit der Nationalparkbehörde (beispielsweise durch Führungen, Müllbeseitigung, Naturerlebnistage)
- Gemeinschaftliches Erleben und Erfahren der naturnahen Umwelt mit ökologischem Hintergrund (beispielsweise durch sportliche Betätigung wie wandern, klettern, walken, Rad fahren, Nutzung der Naturlehrpfade im Nationalpark sowie der aktuellen Angebote des Nationalparks Sächsische Schweiz einschließlich des Nationalparkzentrums in Bad Schandau)
- Förderung von Kultur- und Bildungsprojekten (beispielsweise Weiterbildungen zum Thema Umwelt und Naturschutz, Workshops wie Kreativkurse im Zeichnen und Fotografieren, Steinmetzen, Kräuterwanderungen, Yoga in der Natur)
Der Verein ist nicht parteigebunden und verfolgt keine ideologischen, politischen oder religiösen Ziele.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zweck des Vereins ist die Wiederbelebung und Instandsetzung eines denkmalgeschützten Umgebindehauses von ca. 1890 ( in 01855 Sebnitz, Ortsteil Hinterhermsdorf, Dorfbachweg 25) als Vereinshaus und die Nutzung als gemeinnützige, soziale und kulturelle Begegnungsstätte für naturnahe, soziale, kulturelle und sportliche generationsübergreifende gemeinschaftliche Aktivitäten in der Sächsischen Schweiz.
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Es wird unterschieden in ordentlicher, fördernder und Ehrenmitgliedschaft.
- Ordentliche Mitgliedschaft setzt die Gewährung eines zinslosen Darlehens des Mitgliedes an den ElbI e.V. für die Zeit der ordentlichen Mitgliedschaft in Höhe von Euro 100,00 (in Worten einhundert Euro) sowie die Zahlung des Mitgliedsbeitrages laut § 8 voraus. Der Betrag wird fällig mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises.
- Die Kündigung der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt nach den in § 7 festgelegten Gründen. Die Rückzahlung der Einlage erfolgt mit Eingang der Kündigung spätestens drei Monate nach Eingang des schriftlichen Antrages auf Rückerstattung beim Vorstand.
- Fördernde Mitgliedschaft setzt die Zahlung der in § 8 festgesetzten Mitgliedsbeiträge voraus.
- Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises.
- Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet Beitragsbefreiung. Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes aberkannt werden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
- Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen
- Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 7
Beginn und Ende der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Verein ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch einjährigen Beitragsverzug.
- mit dem Tode des Mitgliedes
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
- Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Bis einen Monat ab Einlieferungsdatum kann schriftlich beim Vorstand Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Macht das Mitglied innerhalb der festgesetzten Frist vom Recht auf Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschluss.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 9
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10
Die Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Vorstand
- Beratung und Beschluss über vorliegende Anträge
- Beschlüsse zur Beitragsordnung
- Aufnahme von Darlehen oder Krediten zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder per E-Mail an die ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 11
Der Vorstand:
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden,
- der/dem 2. Vorsitzenden,
- ein Schatzmeister
- ein Schriftführer
- bis zu sechs Beisitzern
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandes. Der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied wird auf den Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes beschränkt.
- Der Vorstand befindet unter Berücksichtigung des Verbots des Selbstkontrahierens über ein Anstellungsverhältnis per gesondertem Dienstvertrag.
- Der Vorstand entscheidet über die Entlastung ehemaliger Vorstandsmitglieder.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es einfordert oder wenn mindestens 10% der ordentlichen Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen fordern.
- Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
- Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 12
Wahlen und Beschlussfähigkeit:
- Jedes ordentliche Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. Im ersten Wahlgang entscheidet einfache Mehrheit, im Zweiten relative.
- Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 51% der ordentlichen Mitglieder (einfache Mehrheit).
- Liegt keine Beschlussfähigkeit durch zu geringe Anwesenheit vor, ist innerhalb von 30 Tagen erneut eine Mitgliedschaft einzuberufen, deren Beschlussfähigkeit nicht von der einfachen Mehrheit der ordentlichen Mitglieder abhängig ist. Bei Verhinderung an der Teilnahme kann brieflich zur Beschlussfindung beigetragen werden.
§ 13
Kassenprüfer
Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 14
Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen (gemeinnützigen) Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne der Satzung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.